Bildung und Teilhabe: Wann der Staat die Nachhilfe bezahlt
Viele Eltern wissen nicht, dass Nachhilfe unter bestimmten Voraussetzungen vom Staat bezahlt wird — über das sogenannte Bildungs- und Teilhabepaket, kurz BuT. Es richtet sich an Familien, die Bürgergeld, Wohngeld, Kinderzuschlag oder vergleichbare Sozialleistungen beziehen, und soll Kindern aus diesen Haushalten die gleichberechtigte Teilhabe am schulischen Leben ermöglichen — dazu gehört unter dem Stichwort Lernförderung auch Nachhilfeunterricht.
Der entscheidende Unterschied zur freien Nachhilfewahl: Das BuT übernimmt Lernförderung nicht automatisch bei jedem schlechten Zeugnis. Voraussetzung ist, dass die Nachhilfe notwendig ist, um ein wesentliches Lernziel zu erreichen — etwa die Versetzung, einen Schulabschluss oder das Erreichen eines Mindeststandards, weil sonst das Erreichen des Klassenziels gefährdet wäre. Es geht also um die Abwendung einer schulischen Notlage, nicht um die Verbesserung von einer guten zu einer sehr guten Note. Auch bei Sprachschwierigkeiten oder Dyskalkulie kann die Förderung greifen.
Formal notwendig ist deshalb fast immer eine Bestätigung der Schule — meist eine schriftliche Einschätzung der Lehrkraft, dass die Lernförderung erforderlich ist und schulische Angebote (etwa kostenlose Förderstunden) nicht ausreichen. Diese Bestätigung ist die Grundlage für den Antrag beim zuständigen Amt; je nachdem, welche Sozialleistung die Familie bezieht, ist das Jobcenter, das Sozialamt oder eine kommunale Stelle für Bildung und Teilhabe zuständig.
Übernommen werden dann in der Regel die tatsächlichen Kosten für eine geeignete Lernförderung — entweder über Kooperationspartner, mit denen die Schule oder das Amt bereits zusammenarbeitet, oder über andere externe Anbieter, die den Anforderungen entsprechen und vom zuständigen Amt anerkannt werden. Es lohnt sich, vor der Anbieterwahl beim Amt nachzufragen, welche Nachweise (Rechnung, Qualifikation der Lehrkraft) für die Kostenübernahme verlangt werden, um spätere Ablehnungen zu vermeiden.
Wichtig für Eltern älterer Jugendlicher: Leistungen für Bildung, einschließlich Lernförderung, können grundsätzlich bis zum 25. Geburtstag gewährt werden, solange eine allgemein- oder berufsbildende Schule besucht wird — das BuT ist also nicht automatisch auf jüngere Schulkinder beschränkt.
Ein häufiger Stolperstein: Die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets müssen aktiv beantragt werden, sie werden nicht automatisch zusammen mit Bürgergeld oder Wohngeld ausgezahlt. Wer wartet, bis das Zeugnis schon feststeht, verliert wertvolle Zeit — sprechen Sie das Thema frühzeitig mit der Klassenlehrkraft an, sobald sich eine Gefährdung des Klassenziels abzeichnet, damit die schulische Bestätigung rechtzeitig vorliegt.
Da die genauen Abläufe, zuständigen Stellen und Formulare je nach Kommune leicht variieren können, empfiehlt sich zusätzlich immer ein direkter Blick auf die Informationsseite der eigenen Stadt oder Gemeinde beziehungsweise ein Gespräch mit dem zuständigen Amt vor Ort.
Anbieter, die mit dem Bildungs- und Teilhabepaket zusammenarbeiten oder Erfahrung mit dem Antragsprozess haben, finden Sie mit echten Kundenbewertungen in unserem bundesweiten Verzeichnis — fragen Sie bei der Kontaktaufnahme gezielt danach.
Häufige Fragen
Kinder und Jugendliche aus Haushalten, die Bürgergeld, Wohngeld, Kinderzuschlag oder vergleichbare Sozialleistungen beziehen — grundsätzlich bis zum 25. Geburtstag, solange eine allgemein- oder berufsbildende Schule besucht wird.
Nicht automatisch. Notwendig ist eine schriftliche Bestätigung der Schule, dass die Nachhilfe erforderlich ist, um ein wesentliches Lernziel wie die Versetzung oder einen Abschluss zu sichern, weil dieses sonst gefährdet wäre.
Je nach bezogener Sozialleistung beim Jobcenter, Sozialamt oder einer kommunalen Stelle für Bildung und Teilhabe. Die Leistung muss aktiv beantragt werden, sie wird nicht automatisch ausgezahlt.
Häufig gibt es Kooperationspartner der Schule oder des Amtes, oft sind aber auch externe Anbieter möglich, wenn sie den Anforderungen entsprechen. Klären Sie die Nachweispflichten am besten vor Vertragsabschluss direkt mit dem zuständigen Amt.
